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Hundesteuer

Hundesteuer

 

Kennzeichnung und Registrierung aller Hunde

Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank der AMICUS  registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die Kennzeichnung wird von den praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen. Diese melden die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten direkt der ANIS AG.

Meldepflicht an die Gemeinden sowie an die AMICUS

Haben Sie neu einen Hund? Dann müssen Sie ihn bei der Wohngemeinde anmelden. Die Gemeinde registriert dann Sie und Ihren Hund in der Datenbank AMICUS und teilt Ihnen eine ID zu. In dieser Datenbank sind alle Hundehalterinnen und Hundehalter in der Schweiz und ihre Hunde erfasst. Auch Umzüge, Halterwechsel oder den Tod eines Hundes registriert die Gemeinde.

Hundesteuer

Gemäss Gesetz über das Halten von Hunden ist für alle Hunde ab dem 5. Monat pro Kalenderjahr, jedoch bis spätestens Ende April, eine Hundesteuer zu entrichten. 

Die Hundesteuer beträgt Preis in CHF
Für einen Hund 80.00
für jeden weiteren im gleichen Haushalt wohnenden Hund 130.00

Neue Vorschriften zur Hundehaltung ab 1. Januar 2008 im Kanton Thurgau

Die neuen Vorschriften sowie sämtliche Bestimmungen über das Halten von Hunden sind im Kantonalen Hundegesetz ersichtlich.

Zuständige Abteilung