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Grundeigentümerverbindliche Festlegung Gewässerraumlinien

 

aktualisiert am 28.10.2024

Planungsbericht und Technische Dokumentation sind erstellt - Start Mitwirkung

Sämtliche Gewässerräume auf Gemeindegebiet sind erhoben, beurteilt und festgelegt. Entstanden ist ein Planungsbericht zum Gewässerraumlinienplan und eine Technische Dokumentation Gewässerraumlinien - Fliessgewässer und Stehende Gewässer. Auf dem Übersichtsplan sind die einzelnen Gewässerteilstücke angezeigt, welche wiederum in einzelnen Plänen dargestellt wurden. Diese sind über die eMitwirkungsplattform einsehbar.
Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist erfolgt. Per 1. November startet die Mitwirkungsphase.


Was ist eine Mitwirkung?

Die Mitwirkung ist eine Phase im Planungsprozess, in der die Bevölkerung aktiv in die Gestaltung eines Vorhabens einbezogen wird. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten die Möglichkeit, die Planungen einzusehen und ihre Meinung dazu zu äussern. Die Rückmeldungen werden gesammelt, ausgewertet und, wenn möglich, in die Planung integriert. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Betroffenen in das Projekt einbezogen werden und eine möglichst breite Akzeptanz erreicht wird. Zum ersten Mal wird der Mitwirkungsprozess digital durchgeführt.

An der Informationsveranstaltung zur Gewässerraumfestlegung vom 11. November 2024 wird die E-Mitwirkung vorgestellt, welche bereits ab 1. November 2024 offen steht. Wir laden alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die an ein Gewässer angrenzen, ein, sich mit der geplanten Festlegung der Gewässerräume auseinanderzusetzen. Für Fragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.


Projektablauf / Terminplanung

  • Winter 2024: öffentliche Mitwirkung
  • Frühling 2025: Kantonale Vernehmlassung
  • Herbst 2025: Öffentliche Auflage
  • Winter 2025/26: Inkraftsetzung


Planungsbericht zum Gewässerraumlinienplan
Technische Dokumentation Gewässerraumlinien - Fliessgewässer und Stehende Gewässer
Übersichtsplan Gewässerabschnitte

zur eMitwirkung

 




Was ist die "Grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerraumlinien"?

Das Gewässerschutzgesetz des Bundes (GSchG; siehe Gesetzliche Rahmenbedingungen unten) verpflichtet die Kantone und Gemeinden den sogenannten Gewässerraum (Platzbedarf der oberirdischen Gewässer), festzulegen. Der Gewässerraum muss dabei einige Funktionen übernehmen: den Hochwasserschutz, die Gewässernutzung und die natürlichen Funktionen sicherstellen. Der Gewässerraum stellt den Lebensraum dar, der in direktem Zusammenhang mit dem Gewässer steht. Bei Fließgewässern umfasst er den Raum für das natürliche Flussbett sowie Uferbereiche links und rechts. Der Gewässerraum eines stehenden Gewässers besteht aus der Wasseroberfläche und dem Seeufer.

Bild: Kanton Thurgau, Amt für Umwelt

 

Projektablauf

Die Gemeinde Bichelsee-Balterswil muss die Gewässerräume bis spätestens Ende des Jahres 2026 rechtskräftig festgelegt haben. Dazu hat die Gemeinde das Ingenieurbüro Kielholz + Stäheli AG, Eschlikon beauftragt, den Gewässerraum an den Gewässern festzulegen. Die Arbeiten werden in Zusammenarbeit mit der Firma HOLINGER AG, Frauenfeld umgesetzt.

Das Projekt wurde im November 2023 mit einer Kickoff-Sitzung gestartet. Das Ziel ist es bis Mitte 2025 die Gewässerräume rechtskräftig festgesetzt zu haben. Der grobe Ablauf sieht wie folgt aus.

  • Februar 2024: Begehungen der Gewässer durch die HOLINGER AG
  • bis Mai 2024: Entwurf Gewässerraumdossier
  • ab Mai 2024: Sichtung Gemeinde, Koordination mit Nachbargemeinden
  • Juni/Juli 2024: öffentliche Mitwirkung 
  • Herbst 2024: Kantonale Vernehmlassung 
  • Frühling 2025: Öffentliche Auflage 


Ansprechperson Gemeindeverwaltung: Christoph Zarth, Gemeindepräsidium, Tel. Direkt: 058 346 99 70

 

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Seit Januar 2011 sind im Gewässerschutzgesetz des Bundes (GSchG, SR 814.20) neue Bestimmungen zum Gewässerraum und zur Revitalisierung in Kraft. Der Art. 36a GSchG verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (= Gewässerraum) festzulegen. Dabei sind die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Hochwasserschutz sowie die Gewässernutzung zu gewährleisten.

Die Festlegung des Gewässerraums stellt sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Der Gewässerraum gewährleistet unter anderem den Schutz vor Hochwasser, den natürlichen Transport von Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt sowie die Entwicklung standorttypischer Lebensräume und deren Vernetzung. Dazu wird entlang aller oberirdischen, fliessenden und stehenden Gewässer ein Korridor festgelegt, der primär dem Gewässer zur Verfügung steht. Wie gross der Gewässerraum ist, hängt von der Art und Grösse des Gewässers ab. Der grundeigentümerverbindliche Gewässerraum darf nur extensiv genutzt werden.

Bisher wurde im Kanton Thurgau der Gewässerabstand basierend auf dem Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700) festgesetzt. Gemäss § 76 PBG beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Seen, Weihern und Flüssen 30 m, gegenüber Bächen und Kanälen 15 m. Diese Abstände nach PBG bleiben gültig, bis die Gewässerraumlinien gemäss § 34 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG, RB 721.1) grundeigentümerverbindlich festgesetzt sind. Bei Verzicht auf eine grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerraumlinien bleiben weiterhin die Abstände gemäss § 76 PBG massgebend. Die Abstände nach PBG werden ab Böschungsoberkante gemessen.

 

Amt für Umwelt Thurgau - Planungsgrundlagen Festlegung Gewässerraumlinien
Amt für Umwelt Thurgau - Leitfaden Festlegung Gewässerraumlinien

Website Kanton Thurgau - Informationen Gewässerraum