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Grundeigentümerverbindliche Festlegung Gewässerraumlinien

 


Was ist die "Grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerraumlinien"?

Das Gewässerschutzgesetz des Bundes (GSchG; siehe Gesetzliche Rahmenbedingungen unten) verpflichtet die Kantone und Gemeinden den sogenannten Gewässerraum (Platzbedarf der oberirdischen Gewässer), festzulegen. Der Gewässerraum muss dabei einige Funktionen übernehmen: den Hochwasserschutz, die Gewässernutzung und die natürlichen Funktionen sicherstellen. Der Gewässerraum stellt den Lebensraum dar, der in direktem Zusammenhang mit dem Gewässer steht. Bei Fließgewässern umfasst er den Raum für das natürliche Flussbett sowie Uferbereiche links und rechts. Der Gewässerraum eines stehenden Gewässers besteht aus der Wasseroberfläche und dem Seeufer.

Bild: Kanton Thurgau, Amt für Umwelt

 

Projektablauf

Die Gemeinde Bichelsee-Balterswil muss die Gewässerräume bis spätestens Ende des Jahres 2026 rechtskräftig festgelegt haben. Dazu hat die Gemeinde das Ingenieurbüro Kielholz + Stäheli AG, Eschlikon beauftragt, den Gewässerraum an den Gewässern festzulegen. Die Arbeiten werden in Zusammenarbeit mit der Firma HOLINGER AG, Frauenfeld umgesetzt.

Das Projekt wurde im November 2023 mit einer Kickoff-Sitzung gestartet. Das Ziel ist es bis Mitte 2025 die Gewässerräume rechtskräftig festgesetzt zu haben. Der grobe Ablauf sieht wie folgt aus.

  • Februar 2024: Begehungen der Gewässer durch die HOLINGER AG
  • bis Mai 2024: Entwurf Gewässerraumdossier
  • ab Mai 2024: Sichtung Gemeinde, Koordination mit Nachbargemeinden
  • Juni/Juli 2024: öffentliche Mitwirkung 
  • Herbst 2024: Kantonale Vernehmlassung 
  • Frühling 2025: Öffentliche Auflage 


Ansprechperson Gemeindeverwaltung: Noah Thalmann, Bereichsleiter Tiefbau & Umwelt, Tel. Direkt: 058 346 99 75

 

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Seit Januar 2011 sind im Gewässerschutzgesetz des Bundes (GSchG, SR 814.20) neue Bestimmungen zum Gewässerraum und zur Revitalisierung in Kraft. Der Art. 36a GSchG verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (= Gewässerraum) festzulegen. Dabei sind die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Hochwasserschutz sowie die Gewässernutzung zu gewährleisten.

Die Festlegung des Gewässerraums stellt sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Der Gewässerraum gewährleistet unter anderem den Schutz vor Hochwasser, den natürlichen Transport von Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt sowie die Entwicklung standorttypischer Lebensräume und deren Vernetzung. Dazu wird entlang aller oberirdischen, fliessenden und stehenden Gewässer ein Korridor festgelegt, der primär dem Gewässer zur Verfügung steht. Wie gross der Gewässerraum ist, hängt von der Art und Grösse des Gewässers ab. Der grundeigentümerverbindliche Gewässerraum darf nur extensiv genutzt werden.

Bisher wurde im Kanton Thurgau der Gewässerabstand basierend auf dem Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700) festgesetzt. Gemäss § 76 PBG beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Seen, Weihern und Flüssen 30 m, gegenüber Bächen und Kanälen 15 m. Diese Abstände nach PBG bleiben gültig, bis die Gewässerraumlinien gemäss § 34 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG, RB 721.1) grundeigentümerverbindlich festgesetzt sind. Bei Verzicht auf eine grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerraumlinien bleiben weiterhin die Abstände gemäss § 76 PBG massgebend. Die Abstände nach PBG werden ab Böschungsoberkante gemessen.

 

Amt für Umwelt Thurgau - Planungsgrundlagen Festlegung Gewässerraumlinien
Amt für Umwelt Thurgau - Leitfaden Festlegung Gewässerraumlinien

Website Kanton Thurgau - Informationen Gewässerraum