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Fristverlängerungsgesuch zur Einreichung der Steuererklärung

Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung

 

1. Allgemeines

Gesuche um Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen sind dem Gemeindesteueramt einzureichen, das darüber zu entscheiden hat. Für Steuererklärungen von juristischen Personen ist die Fristverlängerung bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

2. Erstmalige Fristerstreckungsgesuche

Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längstens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen.

3. Weitere Fristerstreckungsgesuche

Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden in begründeten Fällen längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt. Arbeitsüberlastung stellt keinen Fristverlängerungsgrund dar. 
Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden in der Regel abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.
Treuhänder und Steuerberater, die gewerbsmässig Steuererklärungen ausfüllen, können für Ihre Mandanten ein Fristerstreckungsgesuch längstens bis zum 31. Dezember des Deklarationsjahres beantragen.

4. Entscheid

Die Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung wird den Gesuchstellern schriftlich bekannt gegeben. Ist das Gesuch vom Vertreter der Steuerpflichtigen gestellt worden, so wird der Entscheid diesem zugestellt.
Beim Entscheid über eine verweigerte Fristverlängerung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind gemäss Rechtsprechung und anerkannter Lehre im allgemeinen nicht anfechtbar; jedenfalls solche nicht, die auch noch mit der in der Sache ergehenden Endverfügung angefochten werden können und deren Wirkung sich durch die Aufhebung der Endverfügung wieder voll beseitigen lassen. Da dies bei einer verweigerten Fristverlängerung in jedem Fall so ist, auch bei einer nachträglichen Ermessensveranlagung, kann somit eine verweigerte Fristverlängerung keinesfalls selbständig angefochten werden.

5. Fristverlängerung online

Hier können Sie Ihre Fristverlängerung online beantragen - Fristverlängerung

Zuständige Abteilung